Satzung

Satzung der St. Sebastianus Schützenbruderschaft
Köln-Stammheim e.V. gegr. vor 1594

§ 1 Name und Sitz

Die St. Sebastianus Schützenbruderschaft zu Köln-Stammheim ist unter der Nummer: VR 5077 im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen und führt den Namen:
„St. Sebastianus Schützenbruderschaft zu Köln-Stammheim e.V. gegr. vor 1594“

Sitz der Bruderschaft ist Köln-Stammheim.

§ 2 Wesen und Aufgabe

Getreu dem Wahlspruch: „Für Glaube, Sitte, Heimat“ stellen die Mitglieder der Bruderschaft sich folgenden Aufgaben:
  1. Bekenntnis zum christlichen Glauben durch
    1. aktive religiöse Lebensführung,
    2. Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit,
    3. Werke christlicher Nächstenliebe.

  2. Schutz der Sitte durch
    1. Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
    2. Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit,
    3. Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.

  3. Liebe zur Heimat durch
    1. Dienst am Gemeinwohl aus Verantwortungsbewusstsein,
    2. tätige Nachbarschaftshilfe,
    3. Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießsports.

  4. Angeschlossen sind eine Sportschützenabteilung und eine Jungschützenabteilung.
    Die Sportschützenabteilung sieht ihre Hauptaufgabe im sportlichen Schießwettkampf.
    In der Jungschützenabteilung sind junge christliche Männer zusammengeschlossen, die sich zu den Idealen der Bruderschaft bekennen. Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach den Regelungen des Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. für die St. Sebastianus Schützenjugend und der Jugendordnung der St. Sebastianus Schützenbruderschaft Köln-Stammheim e.V. gegr. vor 1594 in der Fassung vom 26. Juli 1998.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Bruderschaft können Männer christlichen Glaubens werden, die volljährig, unbescholten und bereit sind, sich zum Inhalt dieser Satzung zu verpflichten.

  2. Mit Aufnahme in die Schützenbruderschaft und durch die Anerkennung dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze und zur christlichen Lebenshaltung.

  3. Wer aktives Mitglied werden will, muss dem Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag einreichen. Über den Aufnahmeantrag beschließt der Vorstand mit der einfachen Mehrheit. Der Antragsteller ist über Aufnahme bzw. Nichtaufnahme schriftlich in Kenntnis zu setzen. Bei Nichtaufnahme kann eine Begründung nicht verlangt werden. Die Bruderschaft hat auch fördernde Mitglieder. Sie haben das Recht an den Versammlungen teilzunehmen, haben allerdings kein Stimmrecht, sowie kein Recht auf die Königswürde und ein repräsentatives Amt innerhalb der Bruderschaft. Männliche Fördermitglieder können nach Abstimmung mit dem Vorstand in Schützentracht am Vereinsleben teilnehmen.

  4. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod. Wer freiwillig austritt, muss dies schriftlich dem Vorstand mitteilen. Ein Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Bei Austritt oder Ausschluss findet keine Rückerstattung von Anteilen des Beitrags statt.

  5. Der Vorstand kann mit 2/3 Mehrheit ein Mitglied ausschließen, das bewusst den Interessen der Bruderschaft zuwiderhandelt. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Mitgliederversammlung Berufung einzulegen (rechtliches Gehör).
    Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss endgültig. Nach dem Ausscheiden erlöschen sämtliche Rechte. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen der Bruderschaft.
    Über den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung der Schützenbruderschaft nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (rechtliches Gehör). Mit der Rechtsgültigkeit der Ausschlussentscheidung scheidet der Betroffene aus allen Ämtern in der Bruderschaft aus.

  6. Wenn ein Mitglied mit seinem Beitrag mehr als ein Beitragsjahr im Rückstand ist, so entscheidet der Vorstand nach erfolgloser, schriftlicher aber formloser Mahnung über den Ausschluss des Mitgliedes. Die Pflicht der Beitragszahlung bleibt davon unberührt.

§ 4 Pflichten und Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied unterwirft sich mit der Aufnahme den Bestimmungen dieser Satzung. Es ist verpflichtet, an den Hauptgottesdiensten der Bruderschaft zum Schützenfest und an Sebastianus in der Kirche St. Mariä Geburt teilzunehmen. Jedes Mitglied muss sich in Uniform am Hauptfestzug beteiligen und mindestens 3 auswärtige Feste besuchen. Alle Mitglieder sind gehalten, sich an den Veranstaltungen zu beteiligen. Jeder der 3 Jahre Mitglied der Bruderschaft ist, hat Anspruch auf ein Königslos. Alle übrigen Vergünstigungen, die mit der Mitgliedschaft verbunden sind, stehen jedem Mitglied schon mit der Aufnahme zu.

§ 5 Beiträge

Damit die Bruderschaft ihre Aufgaben und Verpflichtungen erfüllen kann, erhebt sie einen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März eines Jahres zu bezahlen.

§ 6 Geschäftsjahr und Kassenprüfung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr und beginnt demzufolge am 01. Januar und endet am 31. Dezember des Jahres. Die Kasse mit allen Rechnungsunterlagen sowie Vermögensanlagen werden jährlich von 2 Mitgliedern geprüft, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Über die Prüfung erstatten sie der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 7 Organe der Bruderschaft

Die Organe der Bruderschaft sind:

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache. Sie beschließt ferner über die zu treffenden Maßnahmen, damit die Aufgaben der Bruderschaft erfüllt werden. In jedem Jahr findet möglichst im März eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Darüber hinaus können vom Vorstand zur Beratung bedeutsamer Fragen der Bruderschaft oder aus sonstigen wichtigen Anlässen jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auch dann einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe von Gründen diese Versammlung fordert. Die Versammlung ist 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Anträge auf Änderung der Tagesordnung müssen 8 Tage vor der Versammlung schriftlich gestellt werden. Über Annahme dieser Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung. In besonders dringlichen Fällen können alle Fristen verkürzt werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter geleitet. Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei solcher Beschlussfähigkeit werden Beschlüsse in einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Die Abstimmung ist in der Regel öffentlich. Auf Antrag eines Mitgliedes wird geheim abgestimmt. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Nach Genehmigung durch die Versammlung ist das Protokoll vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Zu allen Versammlungen wird schriftlich eingeladen.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt:
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Auflösung der Bruderschaft sind die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder und eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sind in der Mitgliederversammlung, die über Auflösung entscheiden soll, nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen. Diese ist in jedem Falle beschlussfähig. Der Beschluss bedarf auch in dieser Versammlung einer 2/3 Stimmenmehrheit.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Kassierer
    • dem stellvertretenden Kassierer
    • dem Schriftführer
    • dem stellvertretenden Schriftführer
    • dem Kommandeur
    • dem Oberschießmeister
    • dem Adjutanten
    • dem Hallenwart
    • dem Platzwart
    • dem Jungschützenmeister
    • und 6 Beisitzern

  2. Dem Vorstand gehören ferner an:
    • der Pfarrer der Gemeinde, als geistlicher Präses oder ein von ihm zu benennender Geistlicher, Diakon, oder ein vom Erzbischof von Köln bestätigter, ausgebildeter, katholischer Laie.
    • der jeweilige Schützenkönig

  3. Ferner wird ein von den Sportschützen delegierter Vertreter, sofern er Mitglied der Bruderschaft ist, oder bei Erfüllung der Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Bruderschaft Mitglied wird, zu den Vorstandssitzungen eingeladen.
    Sofern dieser Vertreter aktives Mitglied der Bruderschaft ist, wird ein Stimmrecht gewährt.

  4. Zum Oberschießmeister kann nur gewählt werden, wer im Besitz einer gültigen Schießleiterqualifikation ist.

  5. Die Vorstandsmitglieder gemäß Ziffer 1 werden von der Mitgliederversammlung für die Amtszeit von 4 Jahren gewählt. Wenn ein gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand ausscheidet, muss die Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vornehmen. Das neu gewählte Vorstandsmitglied ist nur für die Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt.

  6. Jeder in den Vorstand zu wählende muss in der Mitgliederversammlung anwesend sein. Nur in Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung ein Mitglied in den Vorstand wählen, wenn bei dessen Abwesenheit sein Einverständnis schriftlich vorliegt.

  7. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer, der Schriftführer, der Kommandeur und der Oberschießmeister bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

  8. Rechtsverbindliche Erklärungen der Bruderschaft werden vom Vorsitzenden und einem Mitglied des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.

  9. Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neu gewählten Vorstandes im Vereinsregister. Der neu gewählte Vorstand hat die Neueintragung bis zur nächsten Vorstandssitzung zu beantragen.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

Die Aufgaben des Vorstandes sind:
Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12 Offiziere

Die Offiziere werden auf Vorschlag des Offizierscorps von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie unterstützen den Vorstand nach Weisung des Kommandeurs bei der Durchführung des Schützenfestes und allen anderen Veranstaltungen.

§ 13 Schützenfest und Schützenkönig

Alljährlich findet möglichst im Monat August das Schützenfest statt. Die Tage und der Verlauf werden vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Schützenkönig festgelegt.
Schützenkönig wird derjenige, der vom Rumpf des Königsvogels den letzten Rest von der Stange heruntergeschossen hat. Im Ausnahmefall ist der Schützenkönig, der durch seinen Schuss den Rest des Vogels in eine solche Lage gebracht hat, dass er durch die Visierlinie nicht mehr zu sehen ist. Die Entscheidung darüber fällt die Schießkommission.
Der Schützenkönig hat in den ersten 3 auf seine Amtszeit folgenden Jahren kein Anrecht auf ein Königslos.
Stirbt ein Schützenkönig während seiner Amtszeit, geht die Königswürde an den Vorsitzenden über.
Jeder Schützenkönig muß jeweils beim Patronatsfest im Januar des kommenden Jahres ein neues silbernes Gedenkschild den übrigen Schildern beifügen.

§ 14 Ehrenmitglieder

Die Mitgliederversammlung kann verdiente Schützenbrüder zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 15 Sportschießen

Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.

§ 16 Gemeinnützigkeit

Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck der Bruderschaft entspricht § 2 dieser Satzung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege von Brauchtum und Kultur, Errichtung und Unterhalt von Schießsportanlagen und Förderung von schießsportlichen Leistungen und Übungen. Die Bruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Bruderschaft dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Bruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 17 Auflösung der Bruderschaft

Bei Auflösung oder Aufhebung der Bruderschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen der Bruderschaft an den Bürgerverein Köln-Stammheim e.V. gegr. 1984, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige, oder soziale Zwecke in Köln-Stammheim zu verwenden hat.

§ 18 Geschäftsordnung

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 19 Schiedsgericht

Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.
Die in der Anlage beigefügte Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 10.10.2021 Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.

§ 20 Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen; Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

  2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

  3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebs, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z.B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände - nicht zulässig.

  4. Als Mitglied des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgeschütztes Programmsystem.

  5. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts-Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenen Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 26.03.2023 mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.


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